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Gerüstprüfung

Prüfung der Gerüste nach TRBS 2121 Teil 1

Inspektionspflicht nach jeder Montage

Gemäß TRBS 2121 Teil 1 Abs. 5.2 "Prüfung nach der Montage", hat der Unternehmer sicherzustellen, dass ein Gerüst nach Abschluss der Montagearbeiten und vor Übergabe an den Gerüstbenutzer durch eine befähigte Person geprüft wird. Diese Prüfung verfolgt den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion der Gerüste zu überzeugen.
 

Die Art, den Umfang und die Fristen der Prüfung sind anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Gerüste müssen nach der Montage und vor jeder Inbetriebnahme von befähigten Personen geprüft werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung nach DGUV 201-011 durch eine befähigte Person oder einen Sachkundigen vor. Bei dieser wiederkehrenden Prüfung der Gerüste müssen diese auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung).

Prüfumfang entsprechend BetrSichV, DGUV Information 201-011

  • Optische Inspektion Ihres Gerüstes durch einen Industriemeister.

  • Kontrolle auf Einhaltung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft nach DGUV Information 201-011.

  • Kontrolle des Aufbau des Gerüstes entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung.

  • Sichtkontrolle des Gerüstes auf erkennbare Beschädigungen.

  • Kennzeichnung beschädigter Bauteile und Beurteilung der Schäden .

  • Erstellung eines digitalen Inspektionsprotokolls mit Beurteilung der Schäden, Art und Menge der beschädigten Teile zusammengefasst in übersichtlichen Listen.

  • Hinweise zur Vorbeugung von Gerüstbeschädigungen.

Sollten Sie keine Herstellerunterlagen besitzen und keine ​Aufbau- und Verwendungsanleitung haben, werden wir diese bei Auftragserteilung zu jedem Fahrgerüsttyp mitbringen, soweit vorhanden.

Abschluss der Prüfung des Gerüstes nach BetrSichV, DGUV Information 201-011 / die Dokumentation

 

Abschließend erstellen wir ein ausführliches Prüfprotokoll. Dieser schriftliche Nachweis der Prüfung der Gerüste enthält alle festgestellten Mängel sowie die zur Beseitigung erforderlichen Maßnahmen. Grundsätzlich reicht es aus, das Protokoll bis zur nächsten Prüfung aufzuheben. Da allerdings immer wieder Mängel festgestellt und repariert werden, ist es empfehlenswert, alle Prüfprotokolle aufzubewahren. So besitzen Sie im Schadensfall einen zuverlässigen Nachweis aller durchgeführten Prüfung der Gerüste nach BetrSichV, DGUV Information 201-011 und die daraus abgeleiteten und durchgeführten Maßnahmen.

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