top of page
Fahrgerüst

Fahrgerüstprüfung

Prüfung der Fahrgerüste nach BetrSichV, DGUV 201-011

Jährliche Inspektionspflicht für Betriebseinrichtungen

Fahrgerüste müssen nach der Montage und vor jeder Inbetriebnahme von befähigten Personen geprüft werden. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung nach DGUV 201-011 durch eine befähigte Person oder einen Sachkundigen vor. Bei dieser wiederkehrenden Prüfung der Fahrgerüste müssen diese auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung).

Prüfumfang entsprechend BetrSichV, DGUV 201-011

  • Optische Inspektion Ihres Fahrgerüstes durch einen Industriemeister.

  • Kontrolle auf Einhaltung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft nach DGUV Information 201-011.

  • Kontrolle des Aufbau des Fahrgerüstes entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung.

  • Sichtkontrolle des Fahrgerüstes auf erkennbare Beschädigungen.

  • Kennzeichnung beschädigter Bauteile und Beurteilung der Schäden .

  • Erstellung eines digitalen Inspektionsprotokolls mit Beurteilung der Schäden, Art und Menge der beschädigten Teile zusammengefasst in übersichtlichen Listen.

  • Hinweise zur Vorbeugung von Gerüstbeschädigungen

Sollten Sie keine Herstellerunterlagen besitzen und keine ​Aufbau- und Verwendungsanleitung haben, werden wir diese bei Auftragserteilung zu jedem Fahrgerüsttyp mitbringen, soweit vorhanden.

Abschluss der Prüfung des Fahrgerüstes nach BetrSichV, DGUV Information 201-011 / die Dokumentation

 

Abschließend erstellen wir ein ausführliches Prüfprotokoll. Dieser schriftliche Nachweis der Prüfung der Fahrgerüste enthält alle festgestellten Mängel sowie die zur Beseitigung erforderlichen Maßnahmen. Grundsätzlich reicht es aus, das Protokoll bis zur nächsten Prüfung aufzuheben. Da allerdings immer wieder Mängel festgestellt und repariert werden, ist es empfehlenswert, alle Prüfprotokolle aufzubewahren. So besitzen Sie im Schadensfall einen zuverlässigen Nachweis aller durchgeführten Prüfung der Fahrgerüste nach BetrSichV, DGUV Information 201-011 und die daraus abgeleiteten und durchgeführten Maßnahmen.

bottom of page