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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Holewa Arbeitschutz

Präambel

Herzlich willkommen bei Holewa Arbeitsschutz!

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die Regeln und Bestimmungen für die Nutzung von Holewa Arbeitsschutz Website unter www.holewa-arbeitsschutz.de.

Wir gehen davon aus, dass Sie bei Zugriff auf die Website die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang akzeptieren. Bitte fahren Sie mit der Nutzung von Holewa Arbeitsschutz nicht fort, sofern Sie nicht mit allen auf dieser Seite aufgeführten Bedingungen einverstanden sind.

§ Geltungsbereich / Ausschluss fremder AGB


Die nachstehenden Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle (auch zukünftigen) Leistungen und Angebote von Holewa Arbeitsschutz, soweit nicht abweichende Bedingungen ausdrücklich vereinbart wurden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt Holewa Arbeitsschutz nicht an, ihnen wird ausdrücklich widersprochen. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn Holewa Arbeitsschutz in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllt.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist der Gegenstand des Vertrags im Auftrag bzw. in der Auftragsbestätigung dargelegt.

  2. Die Beauftragung von Holewa Arbeitsschutz erfolgt ausschließlich zu dem im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber verpflichtet sich, genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen. Ändert sich der Zweck des Auftrags, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dies Holewa Arbeitsschutz unverzüglich mitzuteilen.

  3. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Holewa Arbeitsschutz.

§ 3 Durchführung der Auftragsleistungen

  1. Der Auftrag ist fachkundig, unparteiisch, herstellerunabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.

  2. Holewa Arbeitsschutz führt die Inspektionen und Gutachten durch einen von der Dekra geschulten und geprüften Inspekteur durch.

  3. Ein Ergebnis kann Holewa Arbeitsschutz nur im Rahmen unparteiischer sowie objektiver Verwendung dessen Sachkunde und Fachwissen durchführen.

  4. Der Beginn der Inspektion / des Gutachtens und die voraussichtliche Dauer werden im Vertrag geregelt.

  5. Die Durchführung etwaiger Reparaturen ist nicht Bestandteil des Vertrages.

  6. Von Holewa Arbeitsschutz nicht zu vertretende Wartezeiten bzw. Unterbrechungen der Inspektion oder der Gutachtenserstellung werden zu den Bedingungen der aktuellen Stundensätze zu je 57,00 € netto abgerechnet.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Betreibers / Auftraggebers 

  1. Der Auftraggeber hat Holewa Arbeitsschutz ungehinderten Zutritt ohne störende Einflüsse zum Vertragsgegenstand zu verschaffen und ihn über alle am Ort der Leistung bestehenden besonderen Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.

  2. Der Auftraggeber darf Holewa Arbeitsschutz keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis des Inspektionsberichtes oder des Gutachtens verfälschen können.

  3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Holewa Arbeitsschutz alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Anleitungen, Betriebsanweisungen, Statische Berechnungen, Rechnungen, Zeichnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig übergeben werden. Holewa Arbeitsschutz ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstellung des Gutachtens oder des Inspektionsberichtes von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Auskunftspflicht

 

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, von Holewa Arbeitsschutz Auskünfte über den aktuellen Stand des Gutachtens oder des Inspektionsberichtes zu erhalten.

  2. Holewa Arbeitsschutz wird im Rahmen seiner Auskunftspflicht nur insoweit Auskunft geben, wie er dem Ergebnis des Gutachtens oder des Inspektionsberichtes nicht vorgreifen muss.

§ 6 Weitere Gutachter, Hilfskräfte und Analysen für Gutachten

 

  1. Holewa Arbeitsschutz ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Er kann jedoch nach eigenem Ermessen weitere Gutachter oder Hilfskräfte heranziehen, sofern es für die Durchführung des Auftrags notwendig ist.

  2. Anfallende Kosten für Hilfskräfte, Labor Untersuchungen und externe Analysen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit Holewa Arbeitsschutz, zu übernehmen. Dies gilt bis zu einem Wert von €600,– im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme.

  3. Sollten höhere Kosten anfallen, ist dies vor Auftragserteilung mit dem Auftraggeber abzusprechen.

  4. Holewa Arbeitsschutz haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

§ 7 Terminvereinbarung


Der Sachverständige hat das Gutachtens oder den Inspektionsbericht in einer angemessenen Zeit zu erstellen. Terminzusagen gelten nur dann, wenn sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

§ 8 Schweigepflicht des Sachverständigen

 

  1. Holewa Arbeitsschutz unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten oder den Inspektionsbericht selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.

  2. Holewa Arbeitsschutz ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.

§ 9 Rechte an Unterlagen

 

  1. Holewa Arbeitsschutz hat die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte an allen Angebotsschriften, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (auch in elektronischer Form). Diese dürfen ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von Holewa Arbeitsschutz weder vervielfältigt werden oder Dritten zugänglich gemacht werden.

  2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten oder den Inspektionsbericht mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

  3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens oder des Inspektionsberichtes an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung von Holewa Arbeitsschutz gestattet.

  4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens oder des Inspektionsberichtes bedarf in jedem Falle der Einwilligung von Holewa Arbeitsschutz. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens oder des Inspektionsberichtes gestattet.

  5. Informationen und Unterlagen, welche Holewa Arbeitsschutz vom Auftraggeber zur Kenntnis gebracht wurden,  gelten als nicht vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden.

§ 10 Honorar

 

  1. Holewa Arbeitsschutz hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. 

  2. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe laut Angebot verlangt werden. 


§ 11 Zahlung und Zahlungsverzug

 

  1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens oder des Inspektionsberichtes beim Auftraggeber fällig. 

  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.

  3. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann Holewa Arbeitsschutz nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 

  4. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers infrage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen von Holewa Arbeitsschutz zur Folge. In diesen Fällen ist Holewa Arbeitsschutz berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des Auftraggebers.

  5. Gegen Ansprüche von Holewa Arbeitsschutz kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

§ 12 Kündigung

 

  1. Auftraggeber und Holewa Arbeitsschutz können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu entrichten.

  2. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind u.a.

    1. Ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Erstellung des Gutachtens oder des Inspektionsberichtes.

    2. Wenn der Auftraggeber nach Angebotsannahme feststellt, dass Holewa Arbeitsschutz die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.

  3. Wichtige Gründe, die Holewa Arbeitsschutz zur Kündigung berechtigen, sind u.a.:

    1. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers

    2. Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 2)

    3. Wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät

    4. Wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät

    5. Wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.

  4. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

  5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den Holewa Arbeitsschutz zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.

  6. In allen verbleibenden Fällen behält Holewa Arbeitsschutz den Anspruch auf das vertraglich vereinbart Honorar, jedoch mit Abzug der ersparten Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass  die ersparten Aufwendungen höher waren, wird dieser mit 40% des Honorars für die von Holewa Arbeitsschutz noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.


§ 13 Gewährleistung

 

  1. Bei Gutachten

    1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur eine kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.

    2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung bzw. Minderung des Honorars verlangen.

    3. Damit der Gewährleistungsanspruch nicht erlischt, müssen Mängel unverzüglich nach Feststellung an Holewa Arbeitsschutz schriftlich gemeldet werden.

    4. Bei Fehlen vertraglich zugesicherter Leistungen bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

  2. Bei Inspektionen​

    1. Holewa Arbeitsschutz leistet keine Gewähr dafür, dass die Anlagen nach der Inspektion außer den im Bericht aufgeführten Beanstandungen mängelfrei ist und bleibt, insbesondere soweit sich Mängel einer ordnungsgemäßen Sichtprüfung nach § 2 Abs. 2 entziehen (z.B. Haarrisse).

    2. Evtl. technische Hinweise und Anwendungsempfehlungen des Sachverständigen außerhalb des Inspektionsberichtes sind ohne Gewähr.​

§ 14 Haftung

 

  1. Holewa Arbeitsschutz haftet für Schäden (gleich aus welchem Rechtsgrund) nur dann, wenn Holewa Arbeitsschutz die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten oder einen mangelhaften Inspektionsbericht durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.

  2. Die Rechte des Auftraggebers  aus Gewährleistung gemäß § 13 werden dadurch nicht berührt. 

  3. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe des Gutachtens an den Auftraggeber.

  4. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für die Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von allen Haftungsansprüchen Dritter frei.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

  1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung von Holewa Arbeitsschutz.

  2. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz von Holewa Arbeitsschutz ausschließlicher Gerichtsstand.

  3. Es gilt der gleiche Gerichtsstand wie in § 15 Abs. 2, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 16 Gestattung der Aufnahme in eine Referenzliste

  1. Der Auftraggeber gestattet Holewa Arbeitsschutz die unentgeltliche Verwendung von dessen Firmennamen und dessen Firmenlogo für Referenzlisten, wie z.B.:

    1. Werbemittel wie Prospekte, Flyer oder Ähnlichem.

    2. Im Internet auf der Holewa Arbeitsschutz Homepage.

    3. Im Internet in anderen sozialen Medien wie Xing, LinkedIn oder Facebook.

  2. Diese Gestattung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber Holewa Arbeitsschutz, Unternehmenskommunikation widerrufen werden.

  3. Auf bereits gedruckten oder veröffentlichten Medien darf der Firmenname bzw. das Firmenlogo weiterverwendet werden.

  4. Für eine Aufnahme der gestattenden Firma in eine bestehende oder neu zu erstellende Referenzliste ist Holewa Arbeitsschutz nicht verpflichtet Eine Nichtaufnahme führt in keinem Fall zu einer Schadenersatzverpflichtung von Holewa Arbeitsschutz gegenüber der nicht aufgenommenen Firma.

  5. Sollte einer Verwendung des Namens und/oder Logos in Referenzlisten von Holewa Arbeitsschutz nicht zugestimmt werden, ist dies von Auftraggeber bei Angebotsannahme schriftlich an Holewa Arbeitsschutz zu richten.

§ 17 Schlussbestimmungen

 

  1. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig sind oder zu einem späteren Zeitpunkt werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmung bestehen.

  2. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind.

  3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

  4. Änderungen oder Nebenabreden haben schriftlich zu erfolgen.

  5. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.

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